Beiträge

Als gemeinnütziger Verein sind wir nicht darauf angewiesen, Profit zu erzielen. Alle sportlichen und administrativen Tätigkeiten werden von ehrenamtlich tätigen Mitgliedern in ihrer Freizeit erbracht. Das macht die Seele unseres Vereins aus und ermöglicht unsere fairen Vereinsbeiträge:

Jahresbeitrag ab 01.07.2023    
     
Erwachsene: 216 €  

Familie / Paare:

(Ehepartner oder Lebensgefährte bezahlen den den 1/2 Betrag)

 

126 €  
Schüler & Studenten: 126 €  
Auszubildende: 168 €  
Rentner: 126 €  
     
Gemeinschaftsbeitrag 36 € *

 

* Die Pauschale wird bei Teilnahme an den jährlichen Putztagen erstattet.

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Bei der Vereinsgründung:

 

(1) Der Verein führt den Namen , FiB – Fit in Burgau e.V., nach der Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Burgau

 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

 

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

 

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der  Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den betroffenen Sportfachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

 

 

§ 3 Vereinstätigkeit

 

(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung der Sportart Gesundheitstraining und Fitness im Breiten- und Leistungssport und den Betrieb einer Trainingsstätte für die Mitglieder des Vereins zur Verbesserung der körper-

lichen und geistigen Leistungsfähigkeit.

 

 

(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

(3) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.

 

 

 

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

 

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, Soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

 

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

 

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft die Vorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 

(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

 

(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

 

(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

 

(8) Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

 

(9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand und Arbeitskreis Finanzen mit Kassenwart erlassen und geändert wird.

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die schriftlich um Aufnahme nachsucht.

 

(2) Mit formloser Zustimmung der Vorstandschaft zum Aufnahmeantrag beginnt die Mietgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarfder Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.

 

(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Personalrat.

 

(4) Die Übertragung des Stimmrechtes an Nichtmitglieder ist nicht möglich.

 

(5) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.

 

(6) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 15. Lebensjahr.

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

 

(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.

 

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden.

 

a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,

 

b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,

 

c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/ oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,

 

d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,

 

e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

 

 

§ 7 Beiträge

 

(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag sowie einen Gemeinschaftsbeitrag (Geldbetrag) zu leisten. Letzterer kann vom Verein zurückerstattet werden, sofern das Mitglied sich mindestens einmal jährlich zu einer gemeinnützigen Aktivität, ausgerichtet vom Verein selbst, einbringt und damit das Vereinsgeschehen aktiv unterstützt. Der Gemeinschaftsbeitrag wird samt dem Jahresbeitrag fällig. Dieser ist im Voraus am 1. eines Jahres/Monats zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.

 

(2) Die Geldbeträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

 

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

 

(4) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

 

(5) Bei unterjährigem Eintritt wird der zu entrichtende Jahresbeitrag anhand der verbleibenden vollen Monate eines Kalenderjahres berechnet.

 

(6) Eine Erhöhung oder Minderung der Mitgliedsbeiträge kann in einem Beschluss von der Vorstandschaft verabschiedet werden.

 

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
  • Vereinsausschuß

 

 

§ 9 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem

 

- 1. Vorsitzenden

- 2. Vorsitzenden

- Schatzmeister

- 1. Schriftführer

- Mitgliederbetreuung

- Marketingleiter

- Sportvorstand

 

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden allein oder durch den 2.Vorsitzenden, den Schatzmeister und Schriftführer jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)

 

(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss, der aus den Gründungsmit-gliedern besteht und zudem vom Vorstand aus weitere Mitglieder berufen werden können, mit der Vorstandschaft für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

 

(4) Wiederwahl ist möglich.

 

(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Neuwahl nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mit-gliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereins wahrnehmen.

 

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluß von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert bis € 100,00 selbst, ab € 100,00 durch zwei Vorstände und von mehr als € 5.000,00 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen, sofern nicht im Budget hinterlegt, im Jahresgeschäftswert von mehr als € 5.000,00 der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftordnung mit Geschäftsverteilung.

 

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.

 

(8) Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der Finanzordnung des Vereines geregelt. Diese Finanzordnung wird vom Vorstand mit dem Arbeitskreis Finanzen beschlossen.

 

(9) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden. Die Vorstandschaft beschließt die Ausschussmitglieder, zur Gründungszeit gelten die Gründungsmitglieder als Vereinsausschuß, bis eine Änderung in der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn das Ver-einsinteresse es erfordert oder wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

 

(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihren wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.

 

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen  Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

 

(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erfolgreich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

(6) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig.

 

a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

b) Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes

c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und  über Vereinsordnungen

d) Beschlussfassung über das Beitragswesen

e) Beschlussfassung über die Rücklagenbildung

f) Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen

g) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/ Ehrenvorsit-zenden auf Vorschlag des Vorstandes

h) Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

 

(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 11 Kassenprüfung

 

(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines in rechnerischen und sachlichen Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

(2) Sonderprüfungen sind möglich.

 

 

(3) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.

 

 

§ 12 Vereinsjugend

 

(1) Die Jugend des Vereines führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über ihre durch den Haushalt des Vereines zufließenden Mittel im Rahmen der Finanzordnung.

 

(2) Das Nährere regelt die Jugendordnung.

 

 

§ 13 Haftung

 

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung € 720,00 im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Ver- sicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

 

§ 14 Datenschutz

 

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflich-tungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, körperliche Einschränkungen sowie der ausgeübte Beruf.

Die Einwilligung zur Datenspeicherung erklären die Mitglieder anhand des zu unterschreibenden Aufnahmeantrages.

 

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätige ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

 

(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportart. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sport- fachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisations- zwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

 

(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

 

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

 

 

§ 15 Auflösung des Vereines

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberech- tigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreivier- telmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Be- schlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

 

In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

 

(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Burgau, die es für Kindergärten verwenden soll, mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

 

§ 16 Sprachregelung

 

(1) Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

 

 

§ 17 Inkrafttreten

 

Bei der Gründung:

 

Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung, am 15.11.2013 in Burgau beschlossen und tritt mit Unterzeichnung der Gründungsmit-glieder in Kraft.

 

 

Satzungsänderungen treten mit Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.

Druckversion | Sitemap
(c) FiB - Fit in Burgau e.V. 2014 - 2022

Anrufen

E-Mail

Anfahrt