Satzung

FiB-Fit in Burgau e.V. Augsburger Straße 27B, 89331 Burgau VR 200609 Stand 2025


Vereinssatzung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Bei der Vereinsgründung:
(1) Der Verein führt den Namen, FiB – Fit in Burgau e.V., nach der Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Burgau
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mit-glieder er-halten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsver-mögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem zuständigen Finanz-amt für Körperschaften an.

 

§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung der Sportart Gesundheitstraining und Fitness im Breiten- und Leistungssport und den Betrieb einer Trainingsstätte für die Mitglieder des Vereins zur Verbesserung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(3) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Be-lange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes mög-lich ist.

 

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Sat-zung etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft die Vorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergü-tung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vor-stand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte an-zustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz-anspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach sei-ner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8) Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Auf-wendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
(9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand und Arbeitskreis Fi-nanzen mit Kassenwart erlassen und geändert wird.

 

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die schriftlich um Aufnahme nachsucht.
(2) Mit formloser Zustimmung der Vorstandschaft zum Aufnahmeantrag beginnt die Mitglied-schaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Ver-treter/s.
(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Wi-derspruch entscheidet der Personalrat.
(4) Die Übertragung des Stimmrechtes an Nichtmitglieder ist nicht möglich.

(5) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereins-jugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minder-jährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.
(6) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 15. Lebensjahr.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitglied-schaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Ge-schäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausge-schlossen werden.
a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/ oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder An-ordnungen der Vereinsorgane verstößt,
d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereins-lebens,
e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

 

§ 7 Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag sowie einen Gemeinschaftsbeitrag (Geldbetrag) zu leisten. Letzterer kann vom Verein zurückerstattet werden, sofern das Mitglied sich mindestens einmal jährlich zu einer gemeinnützigen Aktivität, ausgerichtet vom Verein selbst, einbringt und damit das Vereinsge-schehen aktiv unterstützt. Der Gemeinschaftsbeitrag wird samt dem Jahresbeitrag fällig. Dieser ist im Voraus am 1. eines Jahres/Monats zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
(2) Die Geldbeträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mit-glied, das unverschul-det in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mit-zuteilen. (4) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwal-tungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
(5) Bei unterjährigem Eintritt wird der zu entrichtende Jahresbeitrag anhand der verbleiben-den vollen Monate eines Kalenderjahres berechnet.
(6) Eine Erhöhung oder Minderung der Mitgliedsbeiträge kann in einem Beschluss von der Vorstand-schaft verabschiedet werden.

 

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
• • der Vorstand
• • die Mitgliederversammlung
• • Vereinsausschuss

 

§ 9 (I) Vorstand

 

(1) Der gesetzliche Vorstand besteht aus dem
- 1. Vorsitzenden

- 2. Vorsitzenden
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden oder durch den 2.Vorsit-zenden vertreten. Beide Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt. (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Die Bankvollmacht wird in (3) gesondert geregelt.
(3) Bankvollmacht: Der 1. Vorstand und der 2. Vorstand haben Bankvollmacht. Zahlungen der Vor-stände vom Vereinskonto an das eigene Bankkonto sind nicht zulässig. Dies gilt auch für Zahlungen an Unternehmen bzw. Gesellschaften, bei denen der Vorstand beteiligt oder Gesellschafter ist. Diese Zah-lungen sind vom jeweilig anderen Vorstand zu veranlassen.
(4) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit er-folgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann vom verbliebenen Vorstand gemeinsam mit dem Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu gewählt werden. (5) Wiederwahl ist möglich.
(6) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen wer-den, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Neuwahl nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Ins-besondere können jedoch Vor-standsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereins wahrnehmen.
(7) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Ab-schluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert bis € 100,00 selbst, ab € 100,00 durch zwei Vorstände und von mehr als € 5.000,00 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnis-sen, sofern nicht im Budget hinterlegt, im Jahresgeschäftswert von mehr als € 5.000,00 der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Ge-schäftsordnung mit Geschäftsverteilung.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.
(9) Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der Finanzordnung des Vereines geregelt. Diese Fi-nanzordnung wird vom Vorstand mit dem Arbeitskreis Finanzen beschlossen.
(10) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden. Die Vorstandschaft beschließt die Ausschussmitglieder, zur Gründungszeit gelten die Gründungsmitglieder als Vereinsaus-schuss, bis eine Änderung in der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

§ 9 (II) Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss besteht aus einem der beiden Vorstände und 4 Beisitzern.
(2) Die Beisitzer sind Mitglieder des FiB-Fit in Burgau e.V. und werden vom Vorstand bestimmt.

 

§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Versammlungster-min durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihren wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rück-sicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stell-vertre-tenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vor-stands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Ab-stimmung ist erfolgreich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(6) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig.
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberich-tes
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Ver-einsordnungen
d) Beschlussfassung über das Beitragswesen
e) Beschlussfassung über die Rücklagenbildung
f) Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen
g) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/ Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes
h) Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sit-zungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 11 Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählten zwei Prüfer überprü-fen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines in rechnerischer und sachlicher Hin-sicht. Den Kassen-prüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfü-gung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Sonderprüfungen sind möglich.
(3) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Fi-nanzordnung geregelt.

 

§ 12 Vereinsjugend
(1) Die Jugend des Vereines führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über ihre durch den Haushalt des Vereines zufließenden Mittel im Rahmen der Finanzordnung.
(2) Das Nähere regelt die Jugendordnung.

 

§ 13 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die jeweils gültige Ehrenamts-pauschale im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schä-den nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 14 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorga-ben der EU-Datenschutz-Grundordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) fol-gende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefon-nummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, körperliche Einschränkungen sowie der aus-geübte Beruf.
Die Einwilligung zur Datenspeicherung erklären die Mitglieder anhand des zu unterschreiben-den Auf-nahmeantrages.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätige ist es unter-sagt, per-sonenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Be-standsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsda-tum, Geschlecht, Sportart. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Ver-ein eine Zuordnung zu bestimmten Sport - Fachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitglieder-verzeichnis gewähren.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassenge-schäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

 

§ 15 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen not-wendig. Kommt eine Beschlussfas-sung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberu-fen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Ge-schäfte abzuwickeln haben.
(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ver-bleibende Vermögen fällt an die Stadt Burgau, die es für Kindergärten verwenden soll, mit der Maß-gabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

§ 16 Sprachregelung
(1) Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

 

§ 17 Inkrafttreten
Bei der Gründung:
Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung, am 15.11.2013 in Burgau beschlossen und tritt mit Unterzeichnung der Gründungsmit-glieder in Kraft.
Satzungsänderungen treten mit Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.

 

 

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